AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkaufsbedingungen
I. Allgemeines
(1) Nachfolgende Bedingungen der Firma Otmar Noe GmbH (im Folgenden kurz NOE genannt) gelten für alle Kaufverträge und in entÂsprechender AnwenÂdung für alle Tausch-, Werk- oder ähnliche Lieferungs- und LeistungsverÂträge, die NOE jetzt und in Zukunft abschließt. Diese Bedingungen gelten auch für Nachbestellungen von Ersatz- und Zubehörteilen sowie für die AusÂführung von Reparaturen.
(2) Für die Rechtsverhältnisse aus den mit NOE noch abzuschließenden oder bereits abgeschlossenen Verträge gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen GeÂsetze über den Abschluss von internationaÂlen Kaufverträgen über bewegÂliche Sachen und über den internationalen Kauf bewegÂlicher Sachen (insbesondere das ÃœberÂeinkommen der Vereinten NaÂtionen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen WarenÂkauf) ist ausgeschlossen. Für die AusleÂgung von LieferklauÂseln (FOB, CIF etc.) gelten die von der InternatioÂnalen HanÂdelsÂkammer festgelegten IncoÂterms. Die Allgemeinen GeÂschäftsbeÂdinÂgungen des Kunden verÂpflichÂten NOE nicht. NOE widerÂspricht ihnen hiermit.
(3) Will der Kunde nicht zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NOE abÂschlieÂßen, so muss er dies innerhalb einer Woche nach ZuÂgang der BeÂdinÂgungen von NOE durch eingeschriebenen Brief ausÂdrückÂlich erkläÂren. AnÂdernfalls gelten die AllÂgemeinen GeschäftsbeÂdingungen von NOE selbst dann, wenn der Kunde zu anÂderen BedinÂgungen bestellt oder bestätigt hat und/oder wenn nach seinen BedinÂgungen andere AllgeÂmeine GeschäftsbeÂdingungen keine Gültigkeit haÂben sollen.
(4) Zusagen oder Erklärungen von Vertretern von NOE werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch NOE wirksam. Die Vertreter haben keiÂnerlei Inkassovollmacht.
II. Vertragsangebot und Abschluss
(1) Der Kunde ist an sein Angebot (Auftrag) bis zum Eingang der schriftÂlichen AufÂtragsbestätigung von NOE, höchstens jedoch einen Monat geÂbunden. Der Vertrag wird mit ZuÂgang der Auftragsbestätigung von NOE rechtswirkÂsam. Rechtsverbindlich ist ausÂschließÂlich die schriftliche AufÂtragsbestätiÂgung oder, wo eine solche nicht geÂgeÂben, die in HänÂden von NOE befindÂlichen, vom Kunden unterzeichneten SchriftÂstücke.
(2) Nachträgliche, abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer WirkÂsamkeit der schriftlichen Bestätigung durch NOE. Das gleiche gilt für NebenÂabÂreden.
(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung sowie Lieferfähigkeit von NOE bleibt vorbehalten.
(4) Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige GenehmiÂgungen erforÂderlich sind, hat der Kunde bei Auftragserteilung deren Nummer, GeÂnehÂmigungsÂdatum und Gültigkeitsdauer NOE mitzuteilen.
(5) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen beÂhält sich NOE sein Eigentums? und Urheberrecht vor. Die zu dem VerÂtragsabschluss notwendiÂgen und vorgelegten Unterlagen, wie AbÂlichÂtungen, Zeichnungen, GeÂwichte und MaßanÂgaben sind nur annäÂhernd maßgebend, soweit sie nicht ausÂdrücklich von NOE als verbindÂlich beÂzeichnet worden sind. BranÂchenübÂliche Abweichungen behält sich NOE ausdrücklich vor. Die UnterlaÂgen von NOE dürfen in keinen FälÂlen DritÂten zugänglich gemacht werden. Wird der Vertrag nachträglich wieder aufgelöst, so werden die geleisteten PlaÂnungs? und EntÂwurfsÂarbeiten vom KunÂden nach der maßÂgebenden Leistungs? und HonoÂrarÂordnung der Ingenieure in RechÂnung gestellt. Die Zeichnungen und die anderen Unterlagen sind ohne AufÂfordeÂrung von dem KunÂden zurückzuÂgeben, wenn der Vertrag aufgelöst wird oder nicht zur Durchführung kommt.
III. Rücktritt vom Vertrag
(1) NOE hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) Umstände bekannt werden, welche die Annahme rechtfertiÂgen, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsÂgemäß erÂfülÂlen wird und hierdurch das Erbringen der GegenÂleistung gefährdet ist (insbeÂsondere Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines InsolÂvenzverfahÂrens, Insolvenz, Scheck-Wechsel-Proteste usw.),
b) höhere Gewalt die Erfüllung der Lieferverpflichtungen nicht nur vorüberÂgeÂhend verhindert,
c) der Kunde den Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Ziffer XI) nicht nachkommt,
d) die Erfüllung der Lieferverpflichtung infolge von NOE nicht zu vertretender Nichtbelieferung durch Dritte unmöglich wird,
e) unvorhergesehene außervertragliche Belastungen (Wege? und EinÂfuhrÂzölle, Steuern oder sonstige Zuschläge auf die Vertragsware, DevisenÂschwanÂkungen), die nicht der Kunde zu tragen hat und von NOE nicht zu vertreten sind, die Erfüllung der LieÂferÂverpflichtungen nicht nur vorüÂberÂgehend erÂschweren oder verhindern.
(2) Im Rücktrittsfalle kann NOE die Vertragsware an sich nehmen, fortÂschaffen oder die Absendung verlangen; die daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde.
(3) Im Falle des Rücktritts hat der Kunde wegen geleisteter Anzahlungen oder sonstiÂger Ansprüche kein Zurückbehaltungsrecht an der gelieÂferten Ware. Diesbezügliche Ansprüche hat der Kunde in einem abÂgesonderten Verfahren geltend zu maÂchen.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich in Deutscher Mark ab Werk ausschließlich MehrÂwertsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, VerÂsicherung, VerÂlaÂdung, Abladung und Zusammen? oder Einbau an Ort und Stelle.
(2) NOE behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder KostenerÂhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen einÂtreten. Diese wird NOE dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Aufwendungen auf die Ware bei der Einfuhr ins Bestimmungsland (EinÂfuhr?, WeÂgeÂzölle und sonstige Zuschläge) sind nicht im vereinÂbarten VertragsÂpreis inÂbeÂgriffen und gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Die bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich veranschlagten Leistungen, die jeÂdoch zur Durchführung des Auftrages notwendig oder auf VerÂlanÂgen des Kunden ausÂgeführt werden, werden zusätzlich in RechÂnung gestellt. Alle Preise verstehen sich darüber hinaus für normale ArbeitsÂzeit und ArbeitsÂleisÂtung. Für Ãœber?, Nacht?, Sonn? und FeiÂerÂtagsstunÂden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werÂden die entÂsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufÂgeschlagen.
(5) Sämtliche Zahlungen sind netto zu leisten. Auch Rechnungen für MonÂtage?, UmÂbauÂarbeiten und Reparaturen sind netto nach RechÂnungsÂdatum zahlÂbar.
(6) Bei Zielüberschreitungen und generell bei allen Zahlungsrückständen des KunÂden ist NOE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindesÂtens 5% über dem Basiszins zu beÂrechnen, ohne dass es einer InÂverzugÂsetÂzung bedarf. Soweit der Kunde in diesen Fällen die Zielüberschreitung zu vertreten hat, ist NOE zuÂsätzlich berechtigt, gewährte PreisvorÂteile, wie RaÂbatte usw. aufzuÂheben und Lieferungen an den Kunden ? auch aufÂgrund anderer Aufträge ? bis zur BeÂgleichung des Rückstandes zuÂrückzuÂbeÂhalten. Ist der Kunde Kaufmann, hat NOE die vorstehenden Rechte unabhängig davon, ob der Kunde die ZielüberÂschreitung oder den Zahlungsrückstand zu vertreten hat.
(7) Bei Nichteinhaltung fälliger Raten ist, soweit der Kunde dies zu vertreten hat, der gesamte noch offenstehende FordeÂrungsÂbetrag aus sämtÂlichen GeÂschäftsbeziehungen sofort fälÂlig. Ist der Kunde Kaufmann, wird der gesamte noch offenstehende Betrag unabhängig davon, ob der Kunde die NichteinÂhalÂtung fälliger Raten zu vertreten hat, fällig.
(8) Gegenüber Forderungen von NOE kann der Kunde nur mit unbestritteÂnen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dasselbe gilt für ZuÂrückÂbehaltungsrechte, soweit es sich bei dem KunÂden um einen KaufÂmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
(9) NOE ist in jedem Fall berechtigt, zumutbare Teillieferungen vorzunehÂmen und zu berechnen, die dann jeweils nach Vorlage der Rechnung zu bezahlen sind.
(10) Die Annahme von Scheck und Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Eine ErÂfüllung ist auch dann nicht gegeben, wenn der Kunde mit Scheck zahlt, sich aber andererseits von NOE einen Wechsel zur Deckung des ScheckbeÂtrages und eventueller Nebenkosten ausstellen lässt (sogenannte Scheck-Wechsel-Deckung). Diskontierungskosten und Wechselspesen trägt der Kunde.
V. Lieferung
(1) Vereinbarte Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Für alle durch höÂhere Gewalt, Streik, Aussperrung usw. entstandenen durch NOE nicht zu vertretenden VerzöÂgeÂrungen, NichtbeÂlieferungen und Beschädigungen hafÂtet NOE nicht. Eine Haftung ist insbesondere auch dann ausÂgeschlossen, wenn die LiefeÂrung sich durch Verschulden des KunÂden oder dessen ErÂfülÂlungsÂgehilfen verzögert oder unterbleibt.
(2) Der Kunde ist in keinem Fall berechtigt, bei verspäteter Lieferung die AnÂnahme der Ware zu verweigern.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für MontaÂgearÂbeiÂten. In diesen Fällen ist der Kunde auf seine Kosten zur techniÂschen HilÂfeÂleistung (wie z. B. Fundamente, Hebezeuge, Strom? und WasseranÂschlüsse) verpflichtet.
VI. Abnahme und Versand
(1) Der Kunde hat das Recht und auf Verlangen von NOE die Pflicht, innerÂhalb von zehn Tagen nach Anzeige der Bereitstellung der Ware diese am vereinÂbarten AbnahÂmeÂort zu prüfen. Auf das Prüfungsrecht wird stillÂschweigend verzichtet, wenn die PrüÂfung nicht innerhalb der geÂnannten Frist vorgeÂnomÂmen wird. In diesem Fall gilt die Ware mit AbÂlauf der Frist als ordnungsÂgeÂmäß geliefert und genehmigt.
(2) Ansonsten gilt die Ware mit Ablieferung an den Kunden oder dessen BeaufÂtragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die NOE nicht zu verÂtreÂten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den KunÂden über. VerÂschuldet der Kunde die Verzögerung, so laÂgert die Ware für dessen Rechnung und auf dessen Gefahr.
(4) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Es gehen alle RisiÂken ohne Rücksicht auf die im Einzelfall vereinbarte Lieferart mit AbÂsendung oder AbÂholung der Ware auf den Kunden über, selbst wenn NOE die BeförÂderung selbst ausführt.
(5) Der Transportweg und die Transportart wird von NOE festgelegt. Die FestleÂgung erÂfolgt nach freiem Ermessen unter Ausschluss jeder HafÂtung für die günstigste VerÂsandart. Eine etwaige TransportversicheÂrung geht zu Lasten des Kunden. Wird der Versand der Ware von NOE selbst ausgeführt, so ist NOE jederzeit berechtigt, eine TransportverÂsicherung auf Kosten des KunÂden abzuschließen.
(6) Berechnetes Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
(7) Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Ãœbernahme der Ware länÂger als 14 Tage im Rückstand, so ist NOE nach Setzung einer Nachfrist von 14 TaÂgen berechtigt, den Vertragspreis sofort einÂzuzieÂhen. NacharbeiÂten, die inÂfolge der Lagerung bei NOE notwendig werÂden, (z. B. KorrosionsÂschäden) sind von dem KunÂden zu tragen und werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.
(8) Wird ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt, die im VerantworÂtungsbeÂreich des Kunden liegen, wird dem Kunden 30% des VerÂtragsÂpreises beÂrechnet, soweit die PlaÂnungen für diese Vertragsware bereits abgeÂschlosÂsen sind. Ist die Vertragsware bereits in der Produktion, so hat der Kunde in jedem Fall den vereinbarten VerÂtragspreis Zug um Zug gegen Lieferung der Ware zu zahÂlen. Ein darüber hiÂnausÂgehender Schadensersatzanspruch bleibt unbeÂrührt.
VII. Mängelrügen
(1) Mängelrügen und sonstige Beanstandungen jeder Art müssen schriftÂlich inÂnerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Empfang der Ware ? bei versteckten Mängeln innerhalb einer Ausschlussfrist von eiÂner Woche nach Feststellung - direkt bei NOE erhoben werden. Bei eiÂnem Nichtkaufmann gilt diese Regelung nur für offensichtliche Mängel, mit der Maßgabe, dass die Ausschlussfrist zwei Wochen beträgt. Im übriÂgen gelten für diesen PersoÂnenÂkreis die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Mängelrügen und sonstige Beanstandungen berechtigen nicht zur ZuÂrückÂhaltung von Rechnungsbeträgen.
(3) Der Kunde hat NOE alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch die ErÂhebung unbeÂgründeter Mängelrügen entstehen.
VIII. Gewährleistung
(1) Bei Lieferung von selbst hergestellten Waren und Anlagen leistet NOE innerÂhalb von 6 Monaten nach Maßgabe der nachfolgenden BestimÂmungen GeÂwähr.
(2) Die Gewährleistung von NOE beschränkt sich auf die Reparatur der manÂgelÂhaften Ware und des mangelhaften Warenteils bzw. auf die NachÂbesseÂrung mangelhafter ReÂpaÂraturarbeiten sowie nach Wahl von NOE auf die RepaÂraÂtur oder den Ersatz einÂgeÂsandter mangelÂhafter Teile.
(3) Soweit die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder die RückgängigÂmachung des Vertrages verlangen.
(4) Der Kunde hat auf Wunsch von NOE die beanstandete Ware an einen von NOE zu benennenden Ort für angemessene Zeit zur Prüfung zur Verfügung zu stellen oder die Prüfung am Standort der Ware zu erÂmögÂlichen. KaufÂleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht kein Anspruch auf ErÂsatz der ihnen in diesem Zusammenhang entÂstehenden AufwendunÂgen zu. Sie sind dementsprechend verpflichtet, die Ware porto-, fracht- und verÂpackungsfrei an NOE zu liefern.
(5) Der Kunde hat NOE zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht eine anÂgemesÂsene Frist zu gewähren; ersetzte Teile werden Eigentum von NOE.
(6) Eine Haftung für Mängel bei der Lieferung von Vertragswaren beÂschränkt sich in jedem Fall auf die reine Funktion dieser Gegenstände. Für die richtige EinÂplanung einer Vertragsware in eine von NOE nicht geÂlieferte GesamtanÂlage haftet NOE nicht.
(7) Die Gewährleistung erlischt, wenn das Gerät durch unsachgemäße BeÂhandÂlung, Nachlässigkeit oder andere Ursachen, die nicht auf MateÂrial- oder HerÂstellungsÂfehler zurückzuführen sind, beschädigt wurde, die GeÂrätenumÂmer geändert oder unkenntlich gemacht wurde oder der NachÂweis über das KaufÂdatum gem. der Maschine anhängenden Karte (BeÂtriebsanleitung, etc.) nicht erbracht wird. Darüber hinaus erÂlischt der Gewährleistungsanspruch, wenn die Ware von fremÂder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verÂändert worÂden ist und der aufÂtretende Mangel in ursächlichem ZusamÂmenÂhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung erlischt ferÂner, wenn der Kunde die VorÂschriften von NOE über die Behandlung des Gerätes nicht beÂfolgt.
(8) Auftretende Mängel, Störungen oder Schäden jeder Art, die auf schuldÂhaftes oder unsachgemäßes Verhalten des Kunden oder Dritten zurückÂzuführen sind oder die auf natürliche Abnutzung, auf ÃœberbeanÂspruchung, ungeeigÂneten Betriebsmitteln oder auf chemischen oder elektrischen Einflüssen beÂruhen, sind von der GewährÂleistung ausgeÂschlossen.
(9) NOE kann die Erfüllung berechtigter Gewährleistungsansprüche daÂvon abÂhängig machen, dass der Kunde den vereinbarten VertragsÂpreis zuÂvor in volÂler Höhe zahlt.
IX. Haftung
(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergeÂhende AnÂsprüÂche des Kunden gegen NOE, gleich aus welchen RechtsgrünÂden, wie z. B. VerschulÂden bei Vertragsschluss, positiver VertragsÂverÂletzung oder unÂerÂlaubter Handlung, ausgeschlossen.
(2) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die SchaÂdensÂursache auf Vorsatz oder grober FahrlässigÂkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zuÂgesiÂcherten Eigenschaft SchaÂdensÂerÂsatzanÂsprüche wegen NichtÂerfüllung geltend macht.
(3) Verletzt NOE fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, haftet NOE auf den Ersatz des vorhersehbaÂren SchaÂdens.
(4) Die Haftung von NOE nach dem Produkthaftungsgesetz, für anfängÂliches UnverÂmögen oder bei zu vertretender Unmöglichkeit bleibt unbeÂrührt. NOE haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insoweit ist die Haftung für entgangenen GeÂwinn oder sonstige VermöÂgensÂschäÂden des Kunden ausgeschlosÂsen.
(5) Soweit die Haftung von NOE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NOE.
X. Verjährung
(1) Alle Ansprüche gegen NOE verjähren spätestens sechs Monate nach LiefeÂrung oder Erbringung der sonstigen Vertragsleistungen.
(2) Die Vorschrift des § 852 BGB bleibt von der vorstehenden Regelung unbeÂrührt.
XI. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Vertragswaren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des verÂeinbarten VerÂtragspreises und aller Nebenleistungen sowie aller sonsÂtiÂgen gegenÂwärÂtigen und künftigen Forderungen, die NOE gegen den KunÂden aus RechtsgeÂschäften jeder Art zustehen, EigenÂtum von NOE. Im Falle laufender RechÂnung gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung auf den jeweiligen ÃœberÂschuss.
(2) Scheck und Wechselannahme erfolgen durch NOE nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung ohne Regressgefahr als ZahlungsÂeingang in diesem Sinne. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich im sogeÂnannten Scheck-Wechselverfahren auch auf die Einlösung des von NOE akÂzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des hingegebenen Schecks bei NOE.
(3) Solange die Ware im Eigentum von NOE steht, wird sie dem Kunden bis zur vollÂständiÂgen Bezahlung aller vorgenannten Verbindlichkeiten leihÂweise überlassen.
(4) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung, VerÂäußeÂrung, SicheÂrungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Ãœberlassung der Ware an Dritte ohne die – durch Einschreibebrief erÂklärte – Zustimmung von NOE unzulässig. Die Ware darf jedoch im orÂdentÂlichen GeschäftsverÂkehr weiterÂverkauft, bearbeitet oder verarÂbeitet werden. Für diesen Fall erÂfolgt die BearÂbeitung oder Verarbeitung leÂdigÂlich für NOE, so dass NOE auch Eigentümer der verarbeiteten Ware (notfalls MitÂeigentümer) wird bzw. bleibt. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine neue Sache hergestellt wird (§ 950 BGB).
(5) Der Kunde tritt seine Forderung aus einer etwaigen WeiterveräußeÂrung schon jetzt in dem Betrage an NOE ab, der dem Betrage der noch ofÂfenÂsteÂhenden ForderunÂgen entÂspricht. Erfolgt die WeiterveräußeÂrung mit andeÂren, NOE nicht gehörenden Waren zu einem GesamtÂpreis, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderung aus der WeiterÂverÂäußerung in dem Betrag an NOE ab, der dem Wert der VorbehaltsÂware, die mit dieÂsen Waren GegenÂstand des WeiÂterveräußerungsverÂtrages oder Teil des KaufgegenstanÂdes ist, entspricht.
(6) Werden die gelieferten Waren mit anderen, NOE nicht gehörenden GegenÂständen untrennbar vermischt, so erwirbt NOE Miteigentum an der neuen SaÂche im VerÂhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verÂmischten GegenstänÂden zum Zeitpunkt der VerÂmischung. Erfolgt die VermiÂschung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde NOE anteilmäßig Miteigentum überÂträgt.
(7) Für den Fall einer gestatteten Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erÂmächtiÂgt NOE den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur EinÂzieÂhung der ForderunÂgen aus der Weiterveräußerung. Von einer eiÂgenen EinzieÂhungsÂbefugnis wird NOE keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seiÂnen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf VerlanÂgen von NOE hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen ForÂderungen zu nennen und diesen die AbÂtretung anzuzeigen.
(8) Bei Eingreifen von Gläubigern des Kunden, insbesondere bei PfänÂdung der gelieÂferÂten Ware, hat der Kunde NOE sofort fernmündlich bzw. fernÂschriftÂlich Mitteilung zu machen und NOE diese Mitteilung am selÂben Tage nochÂmals in Schriftform zuÂkommen zu lassen. Die Kosten von Maßnahmen zur BeÂseitigung des Eingriffs, insbesondere von InterventiÂonsprozessen, trägt der Kunde, sofern diese nicht von der Gegenpartei eingezogen werden.
(9) Die Vorbehaltsware ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Feuer usw. voll zu verÂsichern. Der Kunde tritt die Rechte aus den Versicherungen hiermit mit sofortiger Wirkung an NOE ab.
(10) Die Versicherungsleistungen sind ausschließlich für die
WiederinÂstandÂsetÂzungsÂleistungen der Ware zu verwenden. Im TotalschaÂdensfall dieÂnen sie der Tilgung des restlichen Vertragspreises, ein evtl. verbleibenÂder MehrbeÂtrag ist dem Kunden auszuÂzahlen. Ãœberwiesene Beträge sind auf SonderÂkonto zu stellen. Barbeträge sind von eigenen BarbeÂständen gesondert aufÂzubewahÂren. Die Weiterleitung an NOE hat unÂverÂzüglich zu erfolgen.
(11) Der Kunde hat NOE von einem Schaden (Versicherungsfall) unaufgeÂfordert und unverÂzüglich Mitteilung zu machen.
(12) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, gestattet der Kunde NOE oder eiÂnem BeÂauftragten von NOE, die Räume, in denen sich die VertragsÂware beÂfindet, zur Prüfung des ZuÂstandes der Waren zu betreten.
(13) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug oder wird über sein VerÂmögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die geÂsamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer FälÂligkeit laufen. In diesem Fall erÂlischt das Gebrauchsrecht an der VorÂbeÂhaltsware und NOE kann diese soÂfort vom Kunden herausverlangen. Die daÂdurch entÂsteÂhenden Kosten soÂwie die Kosten einer etwaigen Weiterveräußerung geÂhen zu Lasten des KunÂden. Diese Kosten werden mit 30% des VerÂtragspreiÂses berechnet. Darüber hiÂnausgehende Kosten sind von NOE zu beÂlegen. Falls der Betrag niedÂriger ist als die gegen den Kunden noch offenstehende GesamtÂfordeÂrung zuzügÂlich der WiederinbesitzÂnahÂmekosten (Veräußerungskosten), so hat der Kunde die Differenz nachzuzahlen.
(14) Die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück in der Weise, dass die Vorbehaltsware zum wesentlichen Bestandteil dieses GrundÂstückes wird, bedarf der vorherigen ausdrücklichen ZuÂstimmung von NOE. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese BeÂstimmung, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Vertragspreises verwirkt.
XII. Schlußbestimmungen
(1) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie aus den sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem KunÂden und NOE ist MosÂbach. NOE kann auch im Klagewege ohne RückÂsicht auf den StreitÂwert nach eiÂgener Wahl das Amtsgericht Buchen, das Amtsgericht Mosbach, oder das LandÂgericht Mosbach als erste InÂstanz anrufen. NOE ist aber auch beÂrechtigt, den Kunden an dessen allgeÂmeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Die Bestimmungen in Abs. 1 finden nur Anwendung gegenüber einem KaufÂmann, wenn die Vertragsbeziehung mit NOE zum Betriebe seines HandelsÂgewerbes gehört und gegenüber juristischen Personen des öfÂfentlichen Rechts.