top of page

AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkaufsbedingungen

 

I. Allgemeines

(1) Nachfolgende Bedingungen der Firma Otmar Noe GmbH (im Folgenden kurz NOE genannt) gelten für alle Kaufverträge und in ent­sprechender Anwen­dung für alle Tausch-, Werk- oder ähnliche Lieferungs- und Leistungsver­träge, die NOE jetzt und in Zukunft abschließt. Diese Bedingungen gelten auch für Nachbestellungen von Ersatz- und Zubehörteilen sowie für die Aus­führung von Reparaturen.

(2) Für die Rechtsverhältnisse aus den mit NOE noch abzuschließenden oder bereits abgeschlossenen Verträge gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Ge­setze über den Abschluss von internationa­len Kaufverträgen über beweg­liche Sachen und über den internationalen Kauf beweg­licher Sachen (insbesondere das Über­einkommen der Vereinten Na­tionen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Waren­kauf) ist ausgeschlossen. Für die Ausle­gung von Lieferklau­seln (FOB, CIF etc.) gelten die von der Internatio­nalen Han­dels­kammer festgelegten Inco­terms. Die Allgemeinen Ge­schäftsbe­din­gungen des Kunden ver­pflich­ten NOE nicht. NOE wider­spricht ihnen hiermit.

(3) Will der Kunde nicht zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NOE ab­schlie­ßen, so muss er dies innerhalb einer Woche nach Zu­gang der Be­din­gungen von NOE durch eingeschriebenen Brief aus­drück­lich erklä­ren. An­dernfalls gelten die All­gemeinen Geschäftsbe­dingungen von NOE selbst dann, wenn der Kunde zu an­deren Bedin­gungen bestellt oder bestätigt hat und/oder wenn nach seinen Bedin­gungen andere Allge­meine Geschäftsbe­dingungen keine Gültigkeit ha­ben sollen.

(4) Zusagen oder Erklärungen von Vertretern von NOE werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch NOE wirksam. Die Vertreter haben kei­nerlei Inkassovollmacht.

 

II. Vertragsangebot und Abschluss

(1) Der Kunde ist an sein Angebot (Auftrag) bis zum Eingang der schrift­lichen Auf­tragsbestätigung von NOE, höchstens jedoch einen Monat ge­bunden. Der Vertrag wird mit Zu­gang der Auftragsbestätigung von NOE rechtswirk­sam. Rechtsverbindlich ist aus­schließ­lich die schriftliche Auf­tragsbestäti­gung oder, wo eine solche nicht ge­ge­ben, die in Hän­den von NOE befind­lichen, vom Kunden unterzeichneten Schrift­stücke.

(2) Nachträgliche, abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirk­samkeit der schriftlichen Bestätigung durch NOE. Das gleiche gilt für Neben­ab­reden.

(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung sowie Lieferfähigkeit von NOE bleibt vorbehalten.

(4) Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmi­gungen erfor­derlich sind, hat der Kunde bei Auftragserteilung deren Nummer, Ge­neh­migungs­datum und Gültigkeitsdauer NOE mitzuteilen.

(5) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen be­hält sich NOE sein Eigentums? und Urheberrecht vor. Die zu dem Ver­tragsabschluss notwendi­gen und vorgelegten Unterlagen, wie Ab­lich­tungen, Zeichnungen, Ge­wichte und Maßan­gaben sind nur annä­hernd maßgebend, soweit sie nicht aus­drücklich von NOE als verbind­lich be­zeichnet worden sind. Bran­chenüb­liche Abweichungen behält sich NOE ausdrücklich vor. Die Unterla­gen von NOE dürfen in keinen Fäl­len Drit­ten zugänglich gemacht werden. Wird der Vertrag nachträglich wieder aufgelöst, so werden die geleisteten Pla­nungs? und Ent­wurfs­arbeiten vom Kun­den nach der maß­gebenden Leistungs? und Hono­rar­ordnung der Ingenieure in Rech­nung gestellt. Die Zeichnungen und die anderen Unterlagen sind ohne Auf­forde­rung von dem Kun­den zurückzu­geben, wenn der Vertrag aufgelöst wird oder nicht zur Durchführung kommt.

 

III. Rücktritt vom Vertrag

(1) NOE hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) Umstände bekannt werden, welche die Annahme rechtferti­gen, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungs­gemäß er­fül­len wird und hierdurch das Erbringen der Gegen­leistung gefährdet ist (insbe­sondere Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insol­venzverfah­rens, Insolvenz, Scheck-Wechsel-Proteste usw.),
b) höhere Gewalt die Erfüllung der Lieferverpflichtungen nicht nur vorüber­ge­hend verhindert,
c) der Kunde den Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Ziffer XI) nicht nachkommt,
d) die Erfüllung der Lieferverpflichtung infolge von NOE nicht zu vertretender Nichtbelieferung durch Dritte unmöglich wird,
e) unvorhergesehene außervertragliche Belastungen (Wege? und Ein­fuhr­zölle, Steuern oder sonstige Zuschläge auf die Vertragsware, Devisen­schwan­kungen), die nicht der Kunde zu tragen hat und von NOE nicht zu vertreten sind, die Erfüllung der Lie­fer­verpflichtungen nicht nur vorü­ber­gehend er­schweren oder verhindern.

(2) Im Rücktrittsfalle kann NOE die Vertragsware an sich nehmen, fort­schaffen oder die Absendung verlangen; die daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde.
(3) Im Falle des Rücktritts hat der Kunde wegen geleisteter Anzahlungen oder sonsti­ger Ansprüche kein Zurückbehaltungsrecht an der gelie­ferten Ware. Diesbezügliche Ansprüche hat der Kunde in einem ab­gesonderten Verfahren geltend zu ma­chen.

 

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich in Deutscher Mark ab Werk ausschließlich Mehr­wertsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Ver­sicherung, Ver­la­dung, Abladung und Zusammen? oder Einbau an Ort und Stelle.

(2) NOE behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostener­höhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen ein­treten. Diese wird NOE dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(3) Aufwendungen auf die Ware bei der Einfuhr ins Bestimmungsland (Ein­fuhr?, We­ge­zölle und sonstige Zuschläge) sind nicht im verein­barten Vertrags­preis in­be­griffen und gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Die bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich veranschlagten Leistungen, die je­doch zur Durchführung des Auftrages notwendig oder auf Ver­lan­gen des Kunden aus­geführt werden, werden zusätzlich in Rech­nung gestellt. Alle Preise verstehen sich darüber hinaus für normale Arbeits­zeit und Arbeits­leis­tung. Für Über?, Nacht?, Sonn? und Fei­er­tagsstun­den sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen wer­den die ent­sprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn auf­geschlagen.

(5) Sämtliche Zahlungen sind netto zu leisten. Auch Rechnungen für Mon­tage?, Um­bau­arbeiten und Reparaturen sind netto nach Rech­nungs­datum zahl­bar.

(6) Bei Zielüberschreitungen und generell bei allen Zahlungsrückständen des Kun­den ist NOE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindes­tens 5% über dem Basiszins zu be­rechnen, ohne dass es einer In­verzug­set­zung bedarf. Soweit der Kunde in diesen Fällen die Zielüberschreitung zu vertreten hat, ist NOE zu­sätzlich berechtigt, gewährte Preisvor­teile, wie Ra­batte usw. aufzu­heben und Lieferungen an den Kunden ? auch auf­grund anderer Aufträge ? bis zur Be­gleichung des Rückstandes zu­rückzu­be­halten. Ist der Kunde Kaufmann, hat NOE die vorstehenden Rechte unabhängig davon, ob der Kunde die Zielüber­schreitung oder den Zahlungsrückstand zu vertreten hat.

(7) Bei Nichteinhaltung fälliger Raten ist, soweit der Kunde dies zu vertreten hat, der gesamte noch offenstehende Forde­rungs­betrag aus sämt­lichen Ge­schäftsbeziehungen sofort fäl­lig. Ist der Kunde Kaufmann, wird der gesamte noch offenstehende Betrag unabhängig davon, ob der Kunde die Nichtein­hal­tung fälliger Raten zu vertreten hat, fällig.

(8) Gegenüber Forderungen von NOE kann der Kunde nur mit unbestritte­nen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dasselbe gilt für Zu­rück­behaltungsrechte, soweit es sich bei dem Kun­den um einen Kauf­mann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

(9) NOE ist in jedem Fall berechtigt, zumutbare Teillieferungen vorzuneh­men und zu berechnen, die dann jeweils nach Vorlage der Rechnung zu bezahlen sind.

(10) Die Annahme von Scheck und Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Eine Er­füllung ist auch dann nicht gegeben, wenn der Kunde mit Scheck zahlt, sich aber andererseits von NOE einen Wechsel zur Deckung des Scheckbe­trages und eventueller Nebenkosten ausstellen lässt (sogenannte Scheck-Wechsel-Deckung). Diskontierungskosten und Wechselspesen trägt der Kunde.

 

V. Lieferung

(1) Vereinbarte Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Für alle durch hö­here Gewalt, Streik, Aussperrung usw. entstandenen durch NOE nicht zu vertretenden Verzö­ge­rungen, Nichtbe­lieferungen und Beschädigungen haf­tet NOE nicht. Eine Haftung ist insbesondere auch dann aus­geschlossen, wenn die Liefe­rung sich durch Verschulden des Kun­den oder dessen Er­fül­lungs­gehilfen verzögert oder unterbleibt.

(2) Der Kunde ist in keinem Fall berechtigt, bei verspäteter Lieferung die An­nahme der Ware zu verweigern.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Monta­gear­bei­ten. In diesen Fällen ist der Kunde auf seine Kosten zur techni­schen Hil­fe­leistung (wie z. B. Fundamente, Hebezeuge, Strom? und Wasseran­schlüsse) verpflichtet.

 

VI. Abnahme und Versand

(1) Der Kunde hat das Recht und auf Verlangen von NOE die Pflicht, inner­halb von zehn Tagen nach Anzeige der Bereitstellung der Ware diese am verein­barten Abnah­me­ort zu prüfen. Auf das Prüfungsrecht wird still­schweigend verzichtet, wenn die Prü­fung nicht innerhalb der ge­nannten Frist vorge­nom­men wird. In diesem Fall gilt die Ware mit Ab­lauf der Frist als ordnungs­ge­mäß geliefert und genehmigt.

(2) Ansonsten gilt die Ware mit Ablieferung an den Kunden oder dessen Beauf­tragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.

(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die NOE nicht zu ver­tre­ten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Kun­den über. Ver­schuldet der Kunde die Verzögerung, so la­gert die Ware für dessen Rechnung und auf dessen Gefahr.

(4) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Es gehen alle Risi­ken ohne Rücksicht auf die im Einzelfall vereinbarte Lieferart mit Ab­sendung oder Ab­holung der Ware auf den Kunden über, selbst wenn NOE die Beför­derung selbst ausführt.

(5) Der Transportweg und die Transportart wird von NOE festgelegt. Die Festle­gung er­folgt nach freiem Ermessen unter Ausschluss jeder Haf­tung für die günstigste Ver­sandart. Eine etwaige Transportversiche­rung geht zu Lasten des Kunden. Wird der Versand der Ware von NOE selbst ausgeführt, so ist NOE jederzeit berechtigt, eine Transportver­sicherung auf Kosten des Kun­den abzuschließen.

(6) Berechnetes Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.

(7) Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme der Ware län­ger als 14 Tage im Rückstand, so ist NOE nach Setzung einer Nachfrist von 14 Ta­gen berechtigt, den Vertragspreis sofort ein­zuzie­hen. Nacharbei­ten, die in­folge der Lagerung bei NOE notwendig wer­den, (z. B. Korrosions­schäden) sind von dem Kun­den zu tragen und werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.

(8) Wird ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt, die im Verantwor­tungsbe­reich des Kunden liegen, wird dem Kunden 30% des Ver­trags­preises be­rechnet, soweit die Pla­nungen für diese Vertragsware bereits abge­schlos­sen sind. Ist die Vertragsware bereits in der Produktion, so hat der Kunde in jedem Fall den vereinbarten Ver­tragspreis Zug um Zug gegen Lieferung der Ware zu zah­len. Ein darüber hi­naus­gehender Schadensersatzanspruch bleibt unbe­rührt.

 

VII. Mängelrügen

(1) Mängelrügen und sonstige Beanstandungen jeder Art müssen schrift­lich in­nerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Empfang der Ware ? bei versteckten Mängeln innerhalb einer Ausschlussfrist von ei­ner Woche nach Feststellung - direkt bei NOE erhoben werden. Bei ei­nem Nichtkaufmann gilt diese Regelung nur für offensichtliche Mängel, mit der Maßgabe, dass die Ausschlussfrist zwei Wochen beträgt. Im übri­gen gelten für diesen Perso­nen­kreis die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Mängelrügen und sonstige Beanstandungen berechtigen nicht zur Zu­rück­haltung von Rechnungsbeträgen.

(3) Der Kunde hat NOE alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Er­hebung unbe­gründeter Mängelrügen entstehen.

 

VIII. Gewährleistung

(1) Bei Lieferung von selbst hergestellten Waren und Anlagen leistet NOE inner­halb von 6 Monaten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim­mungen Ge­währ.

(2) Die Gewährleistung von NOE beschränkt sich auf die Reparatur der man­gel­haften Ware und des mangelhaften Warenteils bzw. auf die Nach­besse­rung mangelhafter Re­pa­raturarbeiten sowie nach Wahl von NOE auf die Repa­ra­tur oder den Ersatz ein­ge­sandter mangel­hafter Teile.

(3) Soweit die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängig­machung des Vertrages verlangen.

(4) Der Kunde hat auf Wunsch von NOE die beanstandete Ware an einen von NOE zu benennenden Ort für angemessene Zeit zur Prüfung zur Verfügung zu stellen oder die Prüfung am Standort der Ware zu er­mög­lichen. Kauf­leuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht kein Anspruch auf Er­satz der ihnen in diesem Zusammenhang ent­stehenden Aufwendun­gen zu. Sie sind dementsprechend verpflichtet, die Ware porto-, fracht- und ver­packungsfrei an NOE zu liefern.

(5) Der Kunde hat NOE zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht eine an­gemes­sene Frist zu gewähren; ersetzte Teile werden Eigentum von NOE.

(6) Eine Haftung für Mängel bei der Lieferung von Vertragswaren be­schränkt sich in jedem Fall auf die reine Funktion dieser Gegenstände. Für die richtige Ein­planung einer Vertragsware in eine von NOE nicht ge­lieferte Gesamtan­lage haftet NOE nicht.

(7) Die Gewährleistung erlischt, wenn das Gerät durch unsachgemäße Be­hand­lung, Nachlässigkeit oder andere Ursachen, die nicht auf Mate­rial- oder Her­stellungs­fehler zurückzuführen sind, beschädigt wurde, die Ge­rätenum­mer geändert oder unkenntlich gemacht wurde oder der Nach­weis über das Kauf­datum gem. der Maschine anhängenden Karte (Be­triebsanleitung, etc.) nicht erbracht wird. Darüber hinaus er­lischt der Gewährleistungsanspruch, wenn die Ware von frem­der Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft ver­ändert wor­den ist und der auf­tretende Mangel in ursächlichem Zusam­men­hang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung erlischt fer­ner, wenn der Kunde die Vor­schriften von NOE über die Behandlung des Gerätes nicht be­folgt.

(8) Auftretende Mängel, Störungen oder Schäden jeder Art, die auf schuld­haftes oder unsachgemäßes Verhalten des Kunden oder Dritten zurück­zuführen sind oder die auf natürliche Abnutzung, auf Überbean­spruchung, ungeeig­neten Betriebsmitteln oder auf chemischen oder elektrischen Einflüssen be­ruhen, sind von der Gewähr­leistung ausge­schlossen.

(9) NOE kann die Erfüllung berechtigter Gewährleistungsansprüche da­von ab­hängig machen, dass der Kunde den vereinbarten Vertrags­preis zu­vor in vol­ler Höhe zahlt.

 

IX. Haftung

(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weiterge­hende An­sprü­che des Kunden gegen NOE, gleich aus welchen Rechtsgrün­den, wie z. B. Verschul­den bei Vertragsschluss, positiver Vertrags­ver­letzung oder un­er­laubter Handlung, ausgeschlossen.

(2) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Scha­dens­ursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässig­keit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zu­gesi­cherten Eigenschaft Scha­dens­er­satzan­sprüche wegen Nicht­erfüllung geltend macht.

(3) Verletzt NOE fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, haftet NOE auf den Ersatz des vorhersehba­ren Scha­dens.

(4) Die Haftung von NOE nach dem Produkthaftungsgesetz, für anfäng­liches Unver­mögen oder bei zu vertretender Unmöglichkeit bleibt unbe­rührt. NOE haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insoweit ist die Haftung für entgangenen Ge­winn oder sonstige Vermö­gens­schä­den des Kunden ausgeschlos­sen.

(5) Soweit die Haftung von NOE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NOE.

 

X. Verjährung

(1) Alle Ansprüche gegen NOE verjähren spätestens sechs Monate nach Liefe­rung oder Erbringung der sonstigen Vertragsleistungen.

(2) Die Vorschrift des § 852 BGB bleibt von der vorstehenden Regelung unbe­rührt.

 

XI. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Vertragswaren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des ver­einbarten Ver­tragspreises und aller Nebenleistungen sowie aller sons­ti­gen gegen­wär­tigen und künftigen Forderungen, die NOE gegen den Kun­den aus Rechtsge­schäften jeder Art zustehen, Eigen­tum von NOE. Im Falle laufender Rech­nung gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung auf den jeweiligen Über­schuss.

(2) Scheck und Wechselannahme erfolgen durch NOE nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung ohne Regressgefahr als Zahlungs­eingang in diesem Sinne. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich im soge­nannten Scheck-Wechselverfahren auch auf die Einlösung des von NOE ak­zeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des hingegebenen Schecks bei NOE.

(3) Solange die Ware im Eigentum von NOE steht, wird sie dem Kunden bis zur voll­ständi­gen Bezahlung aller vorgenannten Verbindlichkeiten leih­weise überlassen.

(4) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung, Ver­äuße­rung, Siche­rungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Ware an Dritte ohne die – durch Einschreibebrief er­klärte – Zustimmung von NOE unzulässig. Die Ware darf jedoch im or­dent­lichen Geschäftsver­kehr weiter­verkauft, bearbeitet oder verar­beitet werden. Für diesen Fall er­folgt die Bear­beitung oder Verarbeitung le­dig­lich für NOE, so dass NOE auch Eigentümer der verarbeiteten Ware (notfalls Mit­eigentümer) wird bzw. bleibt. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine neue Sache hergestellt wird (§ 950 BGB).

(5) Der Kunde tritt seine Forderung aus einer etwaigen Weiterveräuße­rung schon jetzt in dem Betrage an NOE ab, der dem Betrage der noch of­fen­ste­henden Forderun­gen ent­spricht. Erfolgt die Weiterveräuße­rung mit ande­ren, NOE nicht gehörenden Waren zu einem Gesamt­preis, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderung aus der Weiter­ver­äußerung in dem Betrag an NOE ab, der dem Wert der Vorbehalts­ware, die mit die­sen Waren Gegen­stand des Wei­terveräußerungsver­trages oder Teil des Kaufgegenstan­des ist, entspricht.

(6) Werden die gelieferten Waren mit anderen, NOE nicht gehörenden Gegen­ständen untrennbar vermischt, so erwirbt NOE Miteigentum an der neuen Sa­che im Ver­hältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen ver­mischten Gegenstän­den zum Zeitpunkt der Ver­mischung. Erfolgt die Vermi­schung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde NOE anteilmäßig Miteigentum über­trägt.

(7) Für den Fall einer gestatteten Weiterveräußerung der Vorbehaltsware er­mächti­gt NOE den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Ein­zie­hung der Forderun­gen aus der Weiterveräußerung. Von einer ei­genen Einzie­hungs­befugnis wird NOE keinen Gebrauch machen, solange der Kunde sei­nen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlan­gen von NOE hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen For­derungen zu nennen und diesen die Ab­tretung anzuzeigen.

(8) Bei Eingreifen von Gläubigern des Kunden, insbesondere bei Pfän­dung der gelie­fer­ten Ware, hat der Kunde NOE sofort fernmündlich bzw. fern­schrift­lich Mitteilung zu machen und NOE diese Mitteilung am sel­ben Tage noch­mals in Schriftform zu­kommen zu lassen. Die Kosten von Maßnahmen zur Be­seitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventi­onsprozessen, trägt der Kunde, sofern diese nicht von der Gegenpartei eingezogen werden.

(9) Die Vorbehaltsware ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Feuer usw. voll zu ver­sichern. Der Kunde tritt die Rechte aus den Versicherungen hiermit mit sofortiger Wirkung an NOE ab.

(10) Die Versicherungsleistungen sind ausschließlich für die
Wiederin­stand­set­zungs­leistungen der Ware zu verwenden. Im Totalscha­densfall die­nen sie der Tilgung des restlichen Vertragspreises, ein evtl. verbleiben­der Mehrbe­trag ist dem Kunden auszu­zahlen. Überwiesene Beträge sind auf Sonder­konto zu stellen. Barbeträge sind von eigenen Barbe­ständen gesondert auf­zubewah­ren. Die Weiterleitung an NOE hat un­ver­züglich zu erfolgen.

(11) Der Kunde hat NOE von einem Schaden (Versicherungsfall) unaufge­fordert und unver­züglich Mitteilung zu machen.

(12) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, gestattet der Kunde NOE oder ei­nem Be­auftragten von NOE, die Räume, in denen sich die Vertrags­ware be­findet, zur Prüfung des Zu­standes der Waren zu betreten.

(13) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug oder wird über sein Ver­mögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die ge­samte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fäl­ligkeit laufen. In diesem Fall er­lischt das Gebrauchsrecht an der Vor­be­haltsware und NOE kann diese so­fort vom Kunden herausverlangen. Die da­durch ent­ste­henden Kosten so­wie die Kosten einer etwaigen Weiterveräußerung ge­hen zu Lasten des Kun­den. Diese Kosten werden mit 30% des Ver­tragsprei­ses berechnet. Darüber hi­nausgehende Kosten sind von NOE zu be­legen. Falls der Betrag nied­riger ist als die gegen den Kunden noch offenstehende Gesamt­forde­rung zuzüg­lich der Wiederinbesitz­nah­mekosten (Veräußerungskosten), so hat der Kunde die Differenz nachzuzahlen.

(14) Die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück in der Weise, dass die Vorbehaltsware zum wesentlichen Bestandteil dieses Grund­stückes wird, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zu­stimmung von NOE. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Be­stimmung, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Vertragspreises verwirkt.

 

XII. Schlußbestimmungen

(1) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie aus den sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kun­den und NOE ist Mos­bach. NOE kann auch im Klagewege ohne Rück­sicht auf den Streit­wert nach ei­gener Wahl das Amtsgericht Buchen, das Amtsgericht Mosbach, oder das Land­gericht Mosbach als erste In­stanz anrufen. NOE ist aber auch be­rechtigt, den Kunden an dessen allge­meinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Die Bestimmungen in Abs. 1 finden nur Anwendung gegenüber einem Kauf­mann, wenn die Vertragsbeziehung mit NOE zum Betriebe seines Handels­gewerbes gehört und gegenüber juristischen Personen des öf­fentlichen Rechts.

bottom of page